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   BGH, 09.12.1985 - AnwZ (B) 35/85   

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BGH, 09.12.1985 - AnwZ (B) 35/85 (https://dejure.org/1985,12568)
BGH, Entscheidung vom 09.12.1985 - AnwZ (B) 35/85 (https://dejure.org/1985,12568)
BGH, Entscheidung vom 09. Dezember 1985 - AnwZ (B) 35/85 (https://dejure.org/1985,12568)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 05.12.1983 - AnwZ (B) 28/83

    Besondere Härte bei Verlängerung der Zweitzulassung

    Auszug aus BGH, 09.12.1985 - AnwZ (B) 35/85
    Wie der Senat bereits in BGHZ 89, 173, 175 ff [BGH 05.12.1983 - AnwZ B 28/83] dargelegt hat, läßt sich nur aufgrund einer Gesamtschau (vgl. die Senatsentscheidungen vom 1. Juli 1985 - AnwZ (B) 13, 15, 17 und 22/85), in die auch die persönlichen Verhältnisse einzubeziehen sind, beurteilen, ob eine durch den Wegfall der Zweitzulassung bedingte Härte eine "besondere" ist.

    Auf solche Mandate kommt es aber bei der Prüfung an, ob der Wegfall der Zweitzulassung eine besondere Härte bedeutet; denn die Verlängerung der Zweitzulassung soll nur den Nachteil ausgleichen, der sich für einen Rechtsanwalt aus einer Verkleinerung des Gerichtsbezirks ergibt, auf dessen Grenzen er seine Praxis eingerichtet hat (BGHZ 89, 173, 177 [BGH 05.12.1983 - AnwZ B 28/83]; Senatsbeschlüsse vom 1. Juli 1985 - AnwZ (B) 15 und 17/85).

    Aus dem allgemeinen Rückgang des Umsatzes der Anwaltspraxis, auf den der Antragsteller hinweist - der aber durch die Zunahme des Notariats mehr als ausgeglichen wird - läßt sich eine solche Härte schon deswegen nicht herleiten, weil er nicht auf der Änderung der Gerichtsorganisation beruht und daher von dem Schutzzweck des § 227 a BRAO nicht erfaßt wird (vgl. BGHZ 89, 173, 178) [BGH 05.12.1983 - AnwZ B 28/83].

  • BGH, 30.06.1980 - AnwZ (B) 3/80

    Anfechtung von Vorstandswahlen einer Rechtsanwaltskammer

    Auszug aus BGH, 09.12.1985 - AnwZ (B) 35/85
    Denn selbst wenn die Entscheidung des Ehrengerichtshofs verfahrensrechtlich fehlerhaft zustande gekommen sein sollte, so könnte der Senat von einer Zurückverweisung absehen, da er in dieser Sache als Beschwerdeinstanz in dem für Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Verfahren, somit als Tatsacheninstanz, zu entscheiden hat (BGHZ 77, 327, 329 mit Nachw.).
  • BGH, 30.09.1985 - AnwZ (B) 32/85

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde -

    Auszug aus BGH, 09.12.1985 - AnwZ (B) 35/85
    Besondere persönliche Verhältnisse, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten (vgl. Senatsentscheidung vom 30. September 1985 - AnwZ (B) 32/85), liegen nicht vor.
  • BGH, 01.07.1985 - AnwZ (B) 13/85

    Besondere Härte bei Wegfall der Zweitzulassung als Anwalt am Landgericht -

    Auszug aus BGH, 09.12.1985 - AnwZ (B) 35/85
    Der Gesetzgeber ist aber bei der Fassung des § 227 a BRAO davon ausgegangen, daß einem Anwalt dies in der Regel möglich ist (Senatsbeschluß vom 1. Juli 1985 - AnwZ (B) 13/85).
  • BGH, 13.02.1989 - AnwZ (B) 20/88

    Rechtsmittel

    Ein im Zusammenhang mit der Besetzung der Richterbank etwa unterlaufener Verfahrensverstoß kann deshalb für die jetzt zu treffende Entscheidung nicht ursächlich sein (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. November 1975 - AnwZ (B) 15/75; vom 25. Juni 1979 - AnwZ (B) 3/79; vom 30. Juni 1980 - AnwZ (B) 3/80; vom 9. Dezember 1985 - AnwZ (B) 35/85).
  • BGH, 19.02.1990 - AnwZ (B) 3/89

    Rücknahme einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls -

    Er hat somit als Tatsachengericht den Sachverhalt ohne Bindung an die Feststellungen des Ehrengerichtshofs von Amts wegen umfassend zu prüfen (§ 42 Abs. 6 BRAO i.V.m. § 12 FGG) und neu zu beurteilen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Dezember 1985 - AnwZ (B) 35/85 , vom 3. März 1986 - AnwZ (B) 34/85 und vom 13. Februar 1989 - AnwZ (B) 20/88).
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